SprengG Sprengstoffgesetz
SprengG
Sprengstoffgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Waffenrecht
(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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