SprengG
Verweise
in § 45 SprengG
SprengG
Sprengstoffgesetz
Die Bundesanstalt ist zuständig für
- 1.
- die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,
- 2.
- die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und
-materialien, - 3.
- die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,
- 4.
- die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 45 SprengG
Keine Notizen vorhanden.