SprengG Sprengstoffgesetz
SprengG
Sprengstoffgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Waffenrecht
Einführer oder Händler haben die Pflichten eines Herstellers, wenn sie
- 1.
- einen Explosivstoff oder einen pyrotechnischen Gegenstand unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder
- 2.
- einen Explosivstoff oder pyrotechnischen Gegenstand, der bereits auf dem Markt bereitgestellt worden ist, so verändern, dass der Explosivstoff oder der pyrotechnische Gegenstand nicht mehr dem nach § 5b geprüften Baumuster oder dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand, auf den sich die Einzelprüfung bezog, entspricht.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Waffenrecht
Notizen
zu § 16j SprengG
Keine Notizen vorhanden.