SpkG NRW
Verweise
in § 6 SpkG NRW
SpkG NRW
Sparkassengesetz NRW
(1) Die Rechtsverhältnisse der Sparkasse werden im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften durch Satzung geregelt.
(2) Die Satzung ist von der Vertretung des Trägers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
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