SpkG NRW
Verweise
in § 4 SpkG NRW

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Sparkassengesetz NRW

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Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Die Sparkassen bieten Produkte und Dienstleistungen der für sie zuständigen Einrichtungen und Unternehmen, die Aufgaben für die Sparkassen wahrnehmen (Sparkassen-Finanzgruppe), an. Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip und das Regionalprinzip nicht beeinträchtigen.
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