SpkG NRW
Verweise
in § 4 SpkG NRW
SpkG NRW
Sparkassengesetz NRW
Die Sparkassen bieten Produkte und Dienstleistungen der für sie zuständigen Einrichtungen und Unternehmen, die Aufgaben für die Sparkassen wahrnehmen (Sparkassen-Finanzgruppe), an. Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip und das Regionalprinzip nicht beeinträchtigen.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
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