SpkG NRW
Verweise
in § 18 SpkG NRW
SpkG NRW
Sparkassengesetz NRW
Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Hauptverwaltungsbeamte in beratender Funktion gemäß § 10 Absatz 4 ein Sitzungsgeld; sie haben daneben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrtauslagen. Über die Höhe des Sitzungsgeldes beschließt der Verwaltungsrat auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände. Die Mitgliedschaft von Hauptverwaltungsbeamten im Verwaltungsrat und in dessen Ausschüssen gilt als Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst. Gleiches gilt für die Tätigkeit von Hauptverwaltungsbeamten in beratender Funktion gemäß § 10 Absatz 4.
Quelle: Justizportal NRW
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