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Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Diese sind nicht öffentlich.
(1a) Die Durchführung von Sitzungen soll in Präsenz erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Durchführung von Sitzungen in digitaler Form erfolgen. Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Teilnehmenden ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates entscheidet über die Form der Durchführung der Sitzung.
(1b) Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-Übertragung Teilnehmende als anwesend im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und 2.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Das vorsitzende Mitglied muss den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. Beratungsunterlagen sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates möglichst rechtzeitig vor der Sitzung zuzuleiten. Beim Versand von Beratungsunterlagen ist dafür zu sorgen, dass geschäftliche, steuerliche oder andere betriebliche Schutzvorschriften nicht verletzt werden.
(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Verwaltungsratsmitgliedes ist über Angelegenheiten von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes oder des Verwaltungsrates geheim abzustimmen. Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrates nach § 21 bei der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten nicht mitwirken darf, hat es bei Sitzungen in Präsenz das Beratungszimmer während der Behandlung dieser Angelegenheit zu verlassen. Im Falle einer digitalen Durchführung der Sitzung muss sichergestellt sein, dass das betreffende Mitglied weder in Ton noch in Bild teilnimmt.
(4) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vomvorsitzendenMitglied und einem weiteren vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt für die Versendung der Niederschrift entsprechend.
(5) In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
Quelle: Justizportal NRW
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