SpkG NRW Sparkassengesetz NRW
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Sparkassengesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter aus.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Notizen
zu § 14 SpkG NRW
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