Verweise
in § 11 SpielV
SpielV
Spielverordnung
(1) Über den Antrag auf Zulassung der Bauart eines Spielgerätes im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundeskriminalamt.
(2) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes ist auf ein Jahr befristet. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zulassung erteilt wurde. Die Frist kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu § 11 SpielV
Keine Notizen vorhanden.