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Verweise
in Anlage 1 SpaEfV

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Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 2863)
Der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen.
Der Bericht des Energieaudits muss enthalten:
1.
Zusammenfassung:
a)
Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz;
b)
vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm.
2.
Hintergrund:
a)
allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energieauditor und die Energieauditmethodik;
b)
Kontext des Energieaudits;
c)
Beschreibung des/der auditierten Objekte(s);
d)
relevante Normen und Vorschriften.
3.
Energieaudit:
a)
Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründlichkeit, Zeitrahmen und Grenzen;
b)
Informationen zur Datenerfassung:
aa)
Messaufbau (aktuelle Situation);
bb)
Aussage, welche Werte verwendet wurden (und welche Werte davon gemessen und welche geschätzt sind);
cc)
Kopie der verwendeten Schlüsseldaten und der Kalibrierungszertifikate, soweit solche Unterlagen vorgeschrieben sind.
c)
Analyse des Energieverbrauchs;
d)
Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
4.
Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz:
a)
vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die Umsetzung;
b)
Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegangen wurde, und die resultierende Genauigkeit der Empfehlungen;
c)
Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen;
d)
geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse;
e)
mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen;
f)
Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparungen nach der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden sind.
5.
Schlussfolgerungen.
Quelle: BMJ
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