SortSchG
Verweise
in § 32 SortSchG
SortSchG
Sortenschutzgesetz
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten zu regeln,
- 2.
- das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.
Quelle: BMJ
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