SortSchG 1985
Verweise
in § 32 SortSchG 1985

SortSchG 1985  
Sortenschutzgesetz

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten zu regeln,
2.
das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.
Quelle: BMJ
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