SortSchG 1985
Verweise
in § 21 SortSchG 1985

SortSchG 1985  
Sortenschutzgesetz

Auf das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.
Quelle: BMJ
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