SortSchG
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Verweise
in § 21 SortSchG

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Sortenschutzgesetz

Auf das Verfahren vor den Prüfabteilungen und den Widerspruchsausschüssen sind die Vorschriften der §§ 63 bis 69 und 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das förmliche Verwaltungsverfahren anzuwenden.
Quelle: BMJ
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