SortSchG 1985
Verweise
in § 15 SortSchG 1985

SortSchG 1985  
Sortenschutzgesetz

(1) Die Rechte aus diesem Gesetz stehen nur zu
1.
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland,
2.
Angehörigen eines anderen Vertragsstaates oder Staates, der Verbandsmitglied ist, sowie natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit Wohnsitz oder Niederlassung in einem solchen Staat und
3.
anderen natürlichen und juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, soweit in dem Staat, dem sie angehören oder in dem sie ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung haben, nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz oder Niederlassung im Inland ein entsprechender Schutz gewährt wird.
(2) Wer in einem Vertragsstaat weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren nur teilnehmen und Rechte aus diesem Gesetz nur geltend machen, wenn er einen Vertreter mit Wohnsitz oder Geschäftsräumen in einem Vertragsstaat (Verfahrensvertreter) bestellt hat.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu
Keine verwandten Schemata vorhanden.
Notizen
zu § 15 SortSchG 1985
Keine Notizen vorhanden.