SortSchG
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Verweise
in § 13 SortSchG

SortSchG  

Sortenschutzgesetz

Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des fünfundzwanzigsten, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten bis zum Ende des dreißigsten auf die Erteilung folgenden Kalenderjahres.
Quelle: BMJ
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