SolzG 1995
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Verweise
in § 5 SolzG 1995

SolzG 1995  

Solidaritätszuschlaggesetz 1995

Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
Quelle: BMJ
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