SolzG 1995
Verweise
in § 5 SolzG 1995
SolzG 1995
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
Quelle: BMJ
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