SolzG 1995
Verweise
in § 2 SolzG 1995
SolzG 1995
Solidaritätszuschlaggesetz 1995
Abgabepflichtig sind
- 1.
- natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
- 2.
- natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
- 3.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.
Quelle: BMJ
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