SolvV
Verweise
in § 30 SolvV

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Solvabilitätsverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe iund Artikel 49Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt für die in Artikel 481 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Ausnahme vom Abzug im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 ein Prozentsatz von 50 Prozent.
Quelle: BMJ
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