Verweise
in § 89 SGG
SGG
Sozialgerichtsgesetz
Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.
Quelle: BMJ
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