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Verweise
in § 89 SGG

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Sozialgerichtsgesetz

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Sozialrecht

Die Klage ist an keine Frist gebunden, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts oder die Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers oder die Vornahme eines unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.
Quelle: BMJ
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