SGG
Verweise
in § 77 SGG

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Sozialgerichtsgesetz

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Sozialrecht

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Quelle: BMJ
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