SGG Sozialgerichtsgesetz
SGG
Sozialgerichtsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
- natürliche und juristische Personen,
- 2.
- nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
- 3.
- Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
- 4.
- gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 70 SGG
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