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Verweise
in § 59 SGG

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Sozialgerichtsgesetz

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Sozialrecht

Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.
Quelle: BMJ
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