SGG Sozialgerichtsgesetz
SGG
Sozialgerichtsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.
(2) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
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