SGG
Verweise
in § 219 SGG

SGG  
Sozialgerichtsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Die Länder können Abweichungen von den Vorschriften des § 85 Abs. 2 Nr. 1 zulassen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 219 SGG
Keine Notizen vorhanden.