SGG Sozialgerichtsgesetz
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Sozialgerichtsgesetz
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Sozialrecht
Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.
Quelle: BMJ
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zu Sozialrecht
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