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Verweise
in § 186 SGG

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Sozialgerichtsgesetz

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Sozialrecht

Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.
Quelle: BMJ
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