SGG Sozialgerichtsgesetz
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Sozialgerichtsgesetz
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Sozialrecht
Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.
Quelle: BMJ
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