SGG Sozialgerichtsgesetz
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Sozialgerichtsgesetz
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Sozialrecht
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
Quelle: BMJ
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