Verweise
in § 163 SGG
SGG
Sozialgerichtsgesetz
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
Quelle: BMJ
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