SGG Sozialgerichtsgesetz
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Sozialgerichtsgesetz
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Sozialrecht
Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
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zu § 121 SGG
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