SGB XIV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 88 SGB XIV

SGB XIV  

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie
1.
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder
2.
aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
3.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
1.
für ein noch lebendes Elternteil 282 Euro,
2.
für beide Elternteile je 170 Euro.
(3) Den Eltern werden gleichgestellt
1.
Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
2.
Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu § 88 SGB XIV
Keine Notizen vorhanden.