SGB XIV
Verweise
in § 88 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie
- 1.
- voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder
- 2.
- aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
- 3.
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,
- 1.
- für ein noch lebendes Elternteil 282 Euro,
- 2.
- für beide Elternteile je 170 Euro.
(3) Den Eltern werden gleichgestellt
- 1.
- Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,
- 2.
- Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.
Quelle: BMJ
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