SGB XIV
Verweise
in § 74 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1
- 1.
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Vierten Kapitel des Elften Buches,
- 2.
- ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75,
- 3.
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell nach § 76.
Quelle: BMJ
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