SGB XIV
Verweise
in § 69 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
Bei der Entscheidung über die Leistungen zur Teilhabe und bei der Ausführung dieser Leistungen wird den berechtigten Wünschen der Berechtigten entsprochen. Dabei sind Art und Schwere der Schädigung, Gesundheitszustand und Lebensalter besonders zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt § 8 des Neunten Buches.
Quelle: BMJ
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