SGB XIV
Verweise
in § 65 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
Geschädigte, die auf Grund der Schädigungsfolgen zum leistungsberechtigten Personenkreis im Sinne von § 99 des Neunten Buches gehören, erhalten Leistungen zur Teilhabe an Bildung entsprechend Teil 2 Kapitel 5 des Neunten Buches.
Quelle: BMJ
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