SGB XIV
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 49 SGB XIV

SGB XIV  

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn
1.
sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen und
2.
es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine nicht teilbare Leistung handelt.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu § 49 SGB XIV
Keine Notizen vorhanden.