SGB XIV
Verweise
in § 49 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn
- 1.
- sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen und
- 2.
- es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine nicht teilbare Leistung handelt.
Quelle: BMJ
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