SGB XIV
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Verweise
in § 46 SGB XIV

SGB XIV  

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
1.
die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
2.
einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
(2) Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach
1.
der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und
2.
den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.
Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
Quelle: BMJ
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