SGB XIV
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Verweise
in § 29 SGB XIV

SGB XIV  

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Die Leistungen der Schnellen Hilfen umfassen Leistungen des Fallmanagements und Leistungen in einer Traumaambulanz.
(2) Die Leistungen der Schnellen Hilfen stellen eine Leistung eigener Art dar.
Quelle: BMJ
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