SGB XIV
Verweise
in § 2 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
(1) Berechtigte sind Geschädigte sowie deren Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende.
(2) Geschädigte sind Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach diesem Buch unmittelbar eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
(3) Angehörige sind Ehegatten sowie Kinder und Eltern von Geschädigten. Als Kinder gelten auch in den Haushalt Geschädigter aufgenommene Stiefkinder sowie Pflegekinder im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes.
(4) Hinterbliebene sind
- 1.
- Witwen, Witwer und Waisen,
- 2.
- Eltern sowie
- 3.
- Betreuungsunterhaltsberechtigte
(5) Nahestehende sind Geschwister sowie Personen, die mit Geschädigten eine Lebensgemeinschaft führen, die der Ehe ähnlich ist.
Quelle: BMJ
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