SGB XIV
Verweise
in § 16 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
(1) Von Ansprüchen nach diesem Buch ist ausgeschlossen, wer das schädigende Ereignis in vorwerfbarer Weise verursacht hat.
(2) Leistungen sind so zu erbringen, dass sie nicht der Person wirtschaftlich zugutekommen, die das schädigende Ereignis verursacht hat.
Quelle: BMJ
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