SGB XIV
Verweise
in § 140 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren.
Quelle: BMJ
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