SGB XIV
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in § 137 SGB XIV

SGB XIV  

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Dieses Buch gilt für Anträge auf Leistungen der Sozialen Entschädigung, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden, soweit die Vorschriften dieses Kapitels nichts Abweichendes bestimmen.
Quelle: BMJ
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