SGB XIV
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in § 122 SGB XIV

SGB XIV  

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Hat der Träger der Sozialen Entschädigung Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der oder des Berechtigten zu Unrecht erbracht, gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Quelle: BMJ
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