SGB XIV
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Verweise
in § 114 SGB XIV

SGB XIV  

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wirkt auf die bundeseinheitliche Durchführung dieses Buches durch geeignete Maßnahmen hin.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/80/EG wahr.
Quelle: BMJ
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