SGB XIV
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Verweise
in § 103 SGB XIV

SGB XIV  

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23
1.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
2.
während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.
Quelle: BMJ
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