SGB XIV
Verweise
in § 103 SGB XIV
SGB XIV
Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23
- 1.
- nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
- 2.
- während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu § 103 SGB XIV
Keine Notizen vorhanden.