SGB XII
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in § 64k SGB XII

SGB XII  

Sozialhilfe

Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
Quelle: BMJ
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