SGB XII Sozialhilfe
SGB XII
Sozialhilfe
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
- 1.
- dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
- 2.
- dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 44c SGB XII
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