SGB XII
Verweise
in § 41a SGB XII
SGB XII
Sozialhilfe
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
Quelle: BMJ
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