SGB XII
Verweise
in § 137 SGB XII
SGB XII
Sozialhilfe
Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist und bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf Leistungen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade übergeleitet:
- 1.
- Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 2,
- 2.
- Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3,
- 3.
- Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4.
Quelle: BMJ
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