SGB XII
Verweise
in § 128d SGB XII

SGB XII  
Sozialhilfe

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
Renten wegen Erwerbsminderung,
4.
Versorgungsbezüge,
5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
6.
Renten aus privater Vorsorge,
7.
Vermögenseinkünfte,
8.
Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,
9.
Erwerbseinkommen,
10.
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
11.
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
12.
Einkünfte nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,
13.
sonstige Einkünfte.
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 128d SGB XII
Keine Notizen vorhanden.