SGB XII
Verweise
in § 121 SGB XII

SGB XII  
Sozialhilfe

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sozialrecht

Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über
1.
die Leistungsberechtigten, denen
a)
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),
b)
Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),
c)
(weggefallen)
d)
Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),
e)
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und
f)
Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)
geleistet wird,
2.
die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel
als Bundesstatistik durchgeführt.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Sozialrecht
Notizen
zu § 121 SGB XII
Keine Notizen vorhanden.