SGB XII
Verweise
in § 113 SGB XII

SGB XII  
Sozialhilfe

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Sozialrecht

Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.
Quelle: BMJ
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