SGB XII
Verweise
in § 105 SGB XII

SGB XII  
Sozialhilfe

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Sozialrecht

Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
Quelle: BMJ
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